41.7.4.Nr.6
§ 1162c ABGB
§ 32 AngG
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB ist bei berechtigter vorzeitiger Auflösung dann anwendbar, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das so schwerwiegend ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austritts- bzw. ein Entlassungsgrund verwirklicht wird, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist.

