41.7.4.Nr.3
§ 1162c ABGB
§ 32 AngG
§ 82 lit. f zweiter Tatbestand GewO 1859
§ 82a lit. b 2. Fall GewO 1859
1. Die Mitverschuldensregelung des § 1162c ABGB - das Wort „Kulpakompensation“ ist unzutreffend - setzt voraus, dass ein mit der vorzeitigen Auflösung im kausalen Zusammenhang stehendes schuldhaftes Verhalten beider Vertragsparteien vorliegt. Schon aufgrund des Wortlautes des § 1162c ABGB, der von einem „Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses“ spricht - sieht der erkennende Senat keinen Grund, von diesem Standpunkt abzugehen.

