41.7.3.Nr.3
§ 28 Abs. 1, 38 AngG iVm § 1336 Abs. 2 ABGB
1. Die immer nur nach den Umständen des Einzelfalls erfolgende Ausübung des Mäßigungsrechts nach § 38 AngG iVm § 1336 Abs. 2 ABGB stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar.
41.7.3.Nr.3
§ 28 Abs. 1, 38 AngG iVm § 1336 Abs. 2 ABGB
1. Die immer nur nach den Umständen des Einzelfalls erfolgende Ausübung des Mäßigungsrechts nach § 38 AngG iVm § 1336 Abs. 2 ABGB stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar.
