41.7.2.Nr.1
§ 28 Abs. 1 AngG
§ 16 ABGB
§ 1295 ABGB
§ 10 AVRAG
1. Für Detektivkosten steht dem Arbeitgeber dann der Ersatz von Nachforschungskosten zu, wenn der Arbeitnehmer zunächst ausreichende Anhaltspunkte für ein vertragswidriges, den Interessen des Arbeitgebers zuwiderlaufenden Verhalten gegeben hat, die den Arbeitgeber veranlassten, sich noch weitere Klarheit zu verschaffen.

