41.5.1.Nr.1
§ 82 lit. i GewO 1859
§ 696 ABGB
§ 897 ABGB
§ 915 ABGB
1. Nach § 696 ABGB (entsprechend § 897 ABGB anzuwenden) gelten Bedingungen als aufschiebend, wenn das zugedachte „Recht“ erst nach ihrer Erfüllung zu seiner Kraft gelangen soll, während sie als auflösend betrachtet werden, wenn das Recht bei Eintritt der Bedingung „verloren gehen“ soll.

