41.4.2.Nr.1
§ 82 lit. g GewO 1859
1. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Bezeichnung „Schwein“ objektiv eine grobe Ehrenbeleidigung iSd § 82 lit. g erster Tatbestand GewO ist. Auch bei geringem Bildungsgrad und eingeschränkten Sprachkenntnissen ist dieser Ausdruck unschwer als Beschimpfung erkennbar.

