41.3.1.Nr.8
§ 82 lit. b GewO 1859
1. Für den Entlassungsgrund der Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeiter zur vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung gänzlich unfähig und daher schlechthin unverwendbar sein.
41.3.1.Nr.8
§ 82 lit. b GewO 1859
1. Für den Entlassungsgrund der Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeiter zur vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung gänzlich unfähig und daher schlechthin unverwendbar sein.
