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Präzisierende Kriterien - OGH 29.10.2014, 9 ObA 92/14s

45. LfgJuni 2015

41.3.1.Nr.8

§ 82 lit. b GewO 1859

1. Für den Entlassungsgrund der Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeiter zur vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung gänzlich unfähig und daher schlechthin unverwendbar sein.

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