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Bei sondergeschützten Behinderten? - OGH 21.02.2013, 9 ObA 127/12k

39. LfgJuni 2013

41.3.1.Nr.7

§ 8 Abs. 2 und 4 lit. b BEinstG
§ 12 BEinstG
§ 82 lit. b GewO 1859
§ 27 Z 2 AngG
§ 39 Abs. 2 lit. f DBO Privatbahnen

1. Ein begünstigter Behinderter kann wegen Dienstunfähigkeit nach § 27 Z 2 AngG, § 82 lit. b GewO 1859 oder - wie im Anlassfall - nach § 39 Abs. 2 lit. f DBO nur entlassen werden, wenn feststeht, dass er nicht nur im Rahmen seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung oder trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann (§ 8 Abs. 4 lit. b BEinstG), sondern aufgrund seiner mangelnden Leistungsfähigkeit, unabhängig davon, ob diese aus der Behinderung resultiert oder nicht, überhaupt am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig ist.

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