41.2.6.Nr.18
§ 82 lit. b GewO 1859
§ 134a Abs. 1 und 7 LFG
1. Der Entlassungsgrund nach § 82 lit. b GewO 1859 liegt vor, wenn der Arbeitnehmer „zu der mit ihm vereinbarten Arbeit unfähig befunden wird“.
41.2.6.Nr.18
§ 82 lit. b GewO 1859
§ 134a Abs. 1 und 7 LFG
1. Der Entlassungsgrund nach § 82 lit. b GewO 1859 liegt vor, wenn der Arbeitnehmer „zu der mit ihm vereinbarten Arbeit unfähig befunden wird“.
