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Verlust der Berechtigung nach LFG, negative Zuverlässigkeitsüberprüfung - „dauernde“ rechtliche Unfähigkeit? - OGH 24.1.2024, 9 ObA 4/24i

72. LfgJuni 2024

41.2.6.Nr.15

§ 82 lit. b GewO 1859
§ 27 Z. 2 AngG
§ 134a Abs. 7 LFG

1. Der Entlassungsgrund der Arbeitsunfähigkeit iSd § 82 lit. b GewO 1859 liegt vor, wenn der Arbeitnehmer „zu der mit ihm vereinbarten Arbeit unfähig befunden wird“.

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