41.2.5.Nr.11
§ 82 lit. d und lit. g erster Fall GewO 1859
§ 107 StGB
1. Äußert ein Arbeiter gegenüber seinem Geschäftsführer auf eine entsprechende Frage, er werde den (nicht anwesenden) Vorarbeiter eines Kunden umbringen, falls eine von ihm gegen diesen Vorarbeiter beabsichtigte Klage erfolglos bleibe, können die Entlassungsgründe des § 82 lit. d und g GewO, 1. Tatbestand nur verwirklicht sein, wenn dieses Verhalten den Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB verwirklicht.

