41.2.4.Nr.42
§ 82 lit. f GewO 1859
1. Fernbleiben vom Dienst ist gerechtfertigt, wenn der Dienstnehmer tatsächlich krank und arbeitsunfähig ist.
41.2.4.Nr.42
§ 82 lit. f GewO 1859
1. Fernbleiben vom Dienst ist gerechtfertigt, wenn der Dienstnehmer tatsächlich krank und arbeitsunfähig ist.
