41.2.4.Nr.18
§ 27 Z 4 zweiter Fall AngG
§ 32 AngG
1. Fortgesetzte Verfehlungen fallen vielfach ihrer Natur nach nicht durch eine einzelne Begehungshandlung ins Gewicht, sondern gewinnen ihre Bedeutung erst durch ständige Wiederholung und werden erst infolge Massierung für den Arbeitgeber unzumutbar, aber nur, sofern der Anlassfall eine gewisse Mindestintensität erreicht.

