41.2.4.Nr.9
§ 82 lit. f 2. Fall GewO 1859
§ 27 Z 1 Fall 3 AngG
1. Der Arbeitnehmer muss Dienstverhinderungen umgehend mitteilen und glaubhaft darlegen, um dem Arbeitgeber die Möglichkeit rechtzeitiger Disposition zu geben und die Möglichkeit zur Abwägung zu verschaffen, ob das Fernbleiben sachlich gerechtfertigt ist bzw. war, insbesondere, wenn - Letzteres außerhalb von Krankenständen und Pflegefreistellungen - im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und jenen des Arbeitnehmers vorzunehmen ist.

