41.2.3.Nr.14
§ 82 lit. f erster Fall GewO 1859
1. Ist ein Arbeiter für eine während der Nacht stattfindende automatisierte Lageroptimierung dem Techniker zur Unterstützung beigegeben, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass bei der Umlagerung zwei Arbeitnehmer anwesend sind und Diebstähle, wie sie sich dann während der langen kantinenbedingten Nichtanwesenheit beider Arbeitnehmer in der betroffenen Nacht ereignet haben, ohnedies ausgeschlossen sind.

