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Kollektiver Geschäftsführer und begünstigter Behinderter Unsachliche Unterschriftsverweigerung zum persönlichen Vorteil - OGH 28.9.2007, 9 ObA 50/07d

23. LfgMärz 2008

41.2.2.Nr.1

§ 27 Z 1 erster Fall und Z 4 zweiter Fall AngG
§ 8 Abs. 4 lit. c BEinstG

1. Für begünstigte Behinderte gelten grundsätzlich die Bestimmungen des allgemeinen Entlassungsrechts, da das BEinstG die Entlassung weder an eine behördliche Zustimmung bindet noch besondere Entlassungsgründe aufzählt.

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