41.2.2.Nr.1
§ 27 Z 1 erster Fall und Z 4 zweiter Fall AngG
§ 8 Abs. 4 lit. c BEinstG
1. Für begünstigte Behinderte gelten grundsätzlich die Bestimmungen des allgemeinen Entlassungsrechts, da das BEinstG die Entlassung weder an eine behördliche Zustimmung bindet noch besondere Entlassungsgründe aufzählt.

