41.2.1.Nr.153
§ 133 Abs. 2 Z 2 W-BedG
1. Nach § 133 Abs. 2 Z 2 W-BedG liegt ein wichtiger Grund, der die Dienstgeberin zur Entlassung berechtigt, unter anderem dann vor, wenn der Bedienstete sich einer Handlung oder Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens der Dienstgeberin unwürdig erscheinen lässt.

