41.2.1.Nr.151
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
Art. 11 EMRK
1. Ein Dienstnehmer muss sich bei einer durch Krankheit ausgelösten Arbeitsunfähigkeit so verhalten, dass seine Arbeitsfähigkeit möglichst bald wieder hergestellt wird.
41.2.1.Nr.151
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
Art. 11 EMRK
1. Ein Dienstnehmer muss sich bei einer durch Krankheit ausgelösten Arbeitsunfähigkeit so verhalten, dass seine Arbeitsfähigkeit möglichst bald wieder hergestellt wird.
