41.2.1.Nr.138
§ 27 Z 1 dritter Satz, Z 3 AngG
1. Als wichtiger Grund, der zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, ist es nach § 27 Z 3 AngG (ua) anzusehen, wenn ein Angestellter ohne Einwilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreibt oder im Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte macht.

