41.2.1.Nr.111
§ 82 lit. d und lit. e 2. Fall GewO 1859
1. Nach § 82 lit. e 2. Fall GewO 1859 stellt es einen Entlassungsgrund dar, wenn der Arbeitnehmer ohne Einwilligung des Gewerbeinhabers ein der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreibt.

