41.2.1.Nr.97
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
1. War einem Außendienst-Angestellten aus einem konkreten Anlass mit schriftlicher Weisung vom 12.7.2012 klar und unmissverständlich das Kassieren von Geldbeträgen bei Kunden untersagt, kassierte er aber dennoch bei Kunden am 4.2. 2013 einen Betrag von € 622,26, den er erst am 28.2.2013 übergab, sowie im Winter 2013 Beträge von € 200,- und am 18.2. 2013 von € 252,-, die er bislang noch nicht ablieferte, reicht bereits dies für den Entlassungsgrund der dienstlichen Vertrauensunwürdigkeit.

