41.2.1.Nr.91
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
1. Ob ein Arbeitnehmer wegen Krankheit an der Verrichtung seiner Dienste verhindert ist, richtet sich nach der konkreten Arbeitspflicht bzw. der Verhinderung an derselben.
41.2.1.Nr.91
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
1. Ob ein Arbeitnehmer wegen Krankheit an der Verrichtung seiner Dienste verhindert ist, richtet sich nach der konkreten Arbeitspflicht bzw. der Verhinderung an derselben.
