41.2.1.Nr.89
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
§ 8 BEinstG
1. Muss der Arbeitgeber aufgrund konkreter dienstlicher Vorfälle, wie sie sich im Anlassfall ereigneten, bei objektiver Betrachtungsweise damit rechnen, dass ein in vielen Bereichen selbständig als leitender Angestellter (Personalaufnahme, Kündigung, Personaleinteilung, Kundenbetreuung) agierender Angestellter mit Managerfunktionen die Unternehmensinteressen nicht entsprechend wahrnimmt, liegt in der Beurteilung, dass damit der Entlassungstatbestand dienstlicher Vertrauensunwürdigkeit erfüllt ist, jedenfalls keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung.

