41.2.1.Nr.87
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
1. Generell ist bei Angestellten mit einer hohen Vertrauensstellung ein strengerer Maßstab hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit anzulegen als bei Dienstnehmern mit untergeordneten Tätigkeiten.
41.2.1.Nr.87
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
1. Generell ist bei Angestellten mit einer hohen Vertrauensstellung ein strengerer Maßstab hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit anzulegen als bei Dienstnehmern mit untergeordneten Tätigkeiten.
