41.2.1.Nr.79
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
1. Für jede Entlassung muss die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen des Entlassungsgrundes so unzumutbar geworden sein, dass sofortige Abhilfe erforderlich wird.
41.2.1.Nr.79
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
1. Für jede Entlassung muss die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen des Entlassungsgrundes so unzumutbar geworden sein, dass sofortige Abhilfe erforderlich wird.
