41.2.1.Nr.77
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
§ 34 Abs. 2 lit. b VBG
1. Für den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit ist entscheidend, ob das Fehlverhalten als so schwerwiegend angesehen werden muss, dass das Vertrauen des Dienstgebers, hier aufgrund einer objektiven Gefährdung seiner Interessen, derart heftig erschüttert wird, dass ihm unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Dienstnehmers eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

