41.2.1.Nr.76
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
1. Erstellt ein Maklerbetreuer einer Versicherung über Wunsch eines Maklers einige Monate nach einer mit diesem getroffenen Zusatzbonifikationsvereinbarung eigenmächtig und ohne Zustimmung der Landesdirektorin eine Urkunde, mit der für denselben Bonifikationszeitraum ein ungünstigerer Berechnungsschlüssel für die Bonifikation des Maklers festgelegt wurde, musste ihm dabei bewusst sein, dass diese Urkunde nur den Zweck haben konnte, jemanden über tatsächlich gewährte Provisionen zu täuschen und erklärt er im Zuge einer kriminalpolizeilichen Einvernahme über sechs Jahre später, dass die erste (richtige) Vereinbarung infolge Nachverhandlungen erst nach der (unrichtigen) zweiten abgeschlossen worden sei, begründet dies - trotz langjährigen sonstigen Wohlverhaltes - den Entlassungsgrund dienstlicher Vertrauensunwürdigkeit.

