41.2.1.Nr.64
§ 82 GewO 1859
1. Auch wenn ein Arbeiter eine ärztliche Krankenstandsbestätigung vorlegt, die während seiner auslandurlaubsbedingten Abwesenheit ohne jegliche Untersuchung nur aufgrund der Angaben eines Verwandten von einem österreichischen Arzt ausgestellt wurde, rechtfertigt dies keine fristlose Entlassung, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig war.

