41.2.1.Nr.61
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
1. Nach stRsp des OGH ist Vertrauensunwürdigkeit jede Handlung oder Unterlassung, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt, weil dieser befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, sodass dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind.

