41.2.1.Nr.54
§ 82 lit. e zweiter Fall GewO 1859
1. Bietet ein gekündigter und dienstfreigestellter Arbeiter noch während aufrechten Dienstverhältnisses im Zusammenhang mit seiner künftigen Erwerbstätigkeit im Rahmen einer KEG einem Kunden des Arbeitgebers die Lieferung einer anderen Kaffeesorte als die vom Arbeitgeber gelieferte an und ist sowohl dem Arbeiter wie dem Kunden klar, dass dies in Eigenregie erfolgen werde, liegt eine Konkurrenzierung und damit das Betreiben eines abträglichen Nebengeschäfts vor, welches zur Entlassung berechtigt.

