41.2.1.Nr.32
§ 27 Z 1 dritter Fall und Z 4 zweiter Fall AngG
1. Kündigt ein dienstfreigestellter, gekündigter Angestellter bereits vor der „letztmaligen“ Aufforderung an, ein angefordertes betriebliches Notebook nicht herausgeben zu wollen und tut er dies auch nach Ablauf der ihm gesetzten Frist nicht, liegt „Beharrlichkeit“ seiner Pflichtverletzung vor.

