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Überstundennachtarbeit bei Betriebsnotstand Verweigerung durch Serviceverantwortlichen - OGH 16.5.2002, 8 ObA 268/01x

7. LfgNovember 2002

41.2.1.Nr.22

§ 20 Abs. 1 lit. b AZG
§ 27 Z 1 dritter Fall und Z 4 zweiter Fall AngG

1. In einem solchen - für einen schon jahrelang als Service- und Instandhaltungsverantwortlicher beschäftigten Angestellten leicht erkennbaren - Betriebsnotstandsfall berechtigt die grundlose Weigerung, das zur Verfügung gestellte Firmenauto zu benützen und vereinbarungsgemäß zur Reparatur zu Beginn der Nachtschicht zu erscheinen, zur Entlassung.

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