41.2.1.Nr.22
§ 20 Abs. 1 lit. b AZG
§ 27 Z 1 dritter Fall und Z 4 zweiter Fall AngG
1. In einem solchen - für einen schon jahrelang als Service- und Instandhaltungsverantwortlicher beschäftigten Angestellten leicht erkennbaren - Betriebsnotstandsfall berechtigt die grundlose Weigerung, das zur Verfügung gestellte Firmenauto zu benützen und vereinbarungsgemäß zur Reparatur zu Beginn der Nachtschicht zu erscheinen, zur Entlassung.

