41.2.1.Nr.7
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
1. Die jedem Kreditgeschäft zuwiderlaufende Freizeichnung der Kreditnehmer von jeglicher Haftung und der Umstand, dass die Freizeichnung nicht zum Kreditakt genommen und daher dem Arbeitgeber auch nicht bekannt war, begründet den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit auch dann, wenn der Geschäftsleiter die Haftungsfreizeichnung in seiner dienstlichen Tätigkeit vereinbarte oder subjektiv der Meinung war, dienstliche Interessen zu wahren.

