41.2.1.Nr.5
§ 42 Abs. 2 Z 5 Wr.VBO
§ 82 lit. d GewO 1859
§ 1315 ABGB
1. Bei strafbaren Handlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem Zusammenhang stehen, sind bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung Art und Inhalt der strafbaren Handlung, insbesondere das verletzte Rechtsgut, und die dienstliche Stellung zu berücksichtigen.

