41.1.4.Nr.1
§ 82 lit. f erster Fall GewO 1859
1. Entlassungsgrund und Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung müssen im Zeitpunkt des Zugangs der Entlassungserklärung vorliegen.
41.1.4.Nr.1
§ 82 lit. f erster Fall GewO 1859
1. Entlassungsgrund und Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung müssen im Zeitpunkt des Zugangs der Entlassungserklärung vorliegen.
