41.1.3.Nr.9
§ 34 Abs. 1 VBG
§ 25 AngG
1. Der – auch für Dienstverhältnisse nach dem VBG geltende – Grundsatz der Unverzüglichkeit der Entlassung besagt, dass der Arbeitgeber – bei sonstigem Verlust des Rechts – die Entlassung ohne Verzug aussprechen muss, wenn das Zögern nicht in der Sachlage begründet war.

