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Verspätete Entlassung Mehrwöchige (!) Untätigkeit trotz Kenntnis der Beschwerden durch Geschäftsführerin und Prokuristen - OGH 21.11.2024, 9 ObA 76/24b

74. LfgFebruar 2025

41.1.3.Nr.9

§ 34 Abs. 1 VBG
§ 25 AngG

1. Der – auch für Dienstverhältnisse nach dem VBG geltende – Grundsatz der Unverzüglichkeit der Entlassung besagt, dass der Arbeitgeber – bei sonstigem Verlust des Rechts – die Entlassung ohne Verzug aussprechen muss, wenn das Zögern nicht in der Sachlage begründet war.

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