41.1.1.Nr.28
§ 25 AngG
Art. 70, 71 K-LVG
§ 1 Abs. 2 K-LRHG
§ 14 Abs. 2 und 3 K-LRHG
1. Ein Beendigungsgrund gilt als bekannt geworden, sobald der Auflösungsberechtigte über alle Einzelheiten Bescheid weiß, die er für eine fundierte Entscheidung benötigt.

