41.1.1.Nr.19
§ 25 AngG
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
1. Bei zweifelhaftem Sachverhalt ist der Dienstgeber verpflichtet, die zur Feststellung erforderlichen und zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerungen durchzuführen.
41.1.1.Nr.19
§ 25 AngG
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
1. Bei zweifelhaftem Sachverhalt ist der Dienstgeber verpflichtet, die zur Feststellung erforderlichen und zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerungen durchzuführen.
