40.6.3.Nr.4
§ 1155 Abs. 1 zweiter HS ABGB
§ 12 Abs. 8 AIVG
§ 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 AIVG
1. Der Arbeitnehmer muss sich nur für den Zeitabschnitt, in welchem er anderweitig etwas verdient hat, diesen Verdienst anrechnen lassen.
40.6.3.Nr.4
§ 1155 Abs. 1 zweiter HS ABGB
§ 12 Abs. 8 AIVG
§ 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 AIVG
1. Der Arbeitnehmer muss sich nur für den Zeitabschnitt, in welchem er anderweitig etwas verdient hat, diesen Verdienst anrechnen lassen.
