40.6.2.Nr.7
§ 863 ABGB
1. Der die Leistungsbereitschaft des Dienstnehmers voraussetzende Fortsetzungsanspruch kann nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden.
40.6.2.Nr.7
§ 863 ABGB
1. Der die Leistungsbereitschaft des Dienstnehmers voraussetzende Fortsetzungsanspruch kann nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden.
