40.5.7.Nr.10
§ 40 Abs. 2 Z 1 Wr VBO
1. Während im Falle der Entlassung ein Sachverhalt verwirklicht sein muss, der seinem Gewichte nach die Weiterbeschäftigung des Vertragsbediensteten schlechthin unzumutbar erscheinen lässt, ist dies bei der Kündigung nicht erforderlich. Bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten erfüllen den Tatbestand noch nicht.

