40.5.1.Nr.2
§ 130 Abs. 1, Abs. 2 Z. 6 Stmk L-DBR
1. Bei vorerst undurchsichtigem, zweifelhaftem Sachverhalt v.a. im Zusammenhang mit einem Strafverfahren muss dem Dienstgeber das Recht zugebilligt werden, bis zur einwandfreien Klarstellung aller wesentlichen Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch die zuständige Behörde mit der Entlassung (hier: Kündigung) zuzuwarten.

