40.5.1.Nr.1
§ 37 nö GVBG
1. Nach ständiger Rsp muss der Arbeitgeber auch von seinem Kündigungsrecht bei sonstigem Verlust unverzüglich nach Kenntnis des Kündigungsgrundes Gebrauch machen.
40.5.1.Nr.1
§ 37 nö GVBG
1. Nach ständiger Rsp muss der Arbeitgeber auch von seinem Kündigungsrecht bei sonstigem Verlust unverzüglich nach Kenntnis des Kündigungsgrundes Gebrauch machen.
