40.4.2.Nr.6
§ 8 Abs. 2, 4 lit. b, 5 BEinstG
§ 30 Abs. 2 VwGG
§ 190 ZPO
§ 48 KollV (DO) Post
1. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde durch den VwGH bedeutet nur die Pflicht, mit dem Vollzug oder der Berechtigungsausübung nicht zu beginnen bzw. darin innezuhalten.

