40.4.2.Nr.3
§ 8 Abs. 2 BEinstG
1. Bestätigt die Berufungskommission einen Zustimmungsbescheid des Behindertenausschusses nach Berichtigung der Bezeichnung des Antragstellers (neuerlich) „im Sinne der Erteilung der Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung“, macht es die bloße Vorauszustimmung von vornherein unmöglich, der (letztlich rechtskräftig gewordenen) Vorauszustimmung im Ergebnis die Wirkung einer nachträglichen Zustimmung zuzumessen.

