40.4.2.Nr.2
§ 85 Abs. 3 VfGG
§ 8 Abs. 2 BEinstG
§ 19a Abs. 2a BEinstG
1. Richtet sich eine Beschwerde, der aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, gegen den (rechtskräftigen) Bescheid, mit dem einem Dienstgeber die Zustimmung zur Kündigung erteilt wurde, bedeutet die aufschiebende Wirkung nur, dass die Wirkung dieses Bescheids - also die Berechtigung zum Ausspruch der Kündigung - vorläufig aufgeschoben wird, also bis zur Entscheidung über die Beschwerde „ruht“.

