40.3.5.Nr.9
§ 8 Abs. 2 3. Satz, Abs. 4 lit. a und b BEinstG
§ 22a Abs. 7 BEinstG
1. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 8 Abs. 4 lit. a und lit. b BEinstG („… der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann“) verpflichtet den Dienstgeber nicht zu organisatorischen Änderungen seines Betriebes, um einen Arbeitsplatz für einen begünstigten Behinderten zu schaffen.

