40.3.5.Nr.7
§ 8 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 lit. a BEinstG
§ 1158 Abs. 3 ABGB
§ 21 AngG
1. Nach § 8 Abs. 3 BEinstG hat der Behindertenausschuss eine Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Schutzbedürftigkeit des begünstigten Behinderten vorzunehmen.

