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Betriebseinstellung ohne Ausschusszustimmung? - OGH 19.7.2018, 8 ObA 36/18d

56. LfgMärz 2019

40.3.5.Nr.7

§ 8 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 lit. a BEinstG
§ 1158 Abs. 3 ABGB
§ 21 AngG

1. Nach § 8 Abs. 3 BEinstG hat der Behindertenausschuss eine Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Schutzbedürftigkeit des begünstigten Behinderten vorzunehmen.

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