40.3.5.Nr.6
§ 2 BEinstG
§ 6 BEinstG
§ 8 Abs. 2, 3, 4 lit c. und 5 BEinstG
§ 32 Abs. 1 und 2 VBG
1. Auch wenn im Zustimmungsverfahren nach § 8 Abs. 2 BEinstG ein gleichartiger Kündigungsgrund bereits von der Verwaltungsbehörde bejaht und der Zustimmung zur Kündigung zu Grunde gelegt wurde, hat das Arbeits- und Sozialgericht die Kündigungsgründe selbständig zu prüfen.

