40.3.5.Nr.1
§ 8 Abs. 2 BEinstG idF 1999/I/017
1. Für die Zumutbarkeit des bisherigen Gehalts auch für eine niedrigere Verwendung ist dem zuletzt bezogenen Entgelt nicht jenes Entgelt gegenüber zu stellen, welches der Arbeitgeber dem Behinderten im Zuge von Vergleichsverhandlungen angeboten hat, sondern das zuletzt bezogene Entgelt mit jenem Gehalt zu vergleichen, das für die neue Funktion aufgrund des Kollektivvertrages einschließlich einer betriebsüblichen Überzahlung tatsächlich gebühren würde.

